Allgemeine Geschäftsbedingungen zum ExtremWetterKongress, die Sie mit der Buchung und Teilnahme akzeptieren.

Teilnahmebedingungen

Einlass wird nur gewährt, wenn der Name des Personalausweises mit dem Namen der gebuchten Person übereinstimmt. 

Die folgende Teilnahmebedingungen gelten, damit alle einen informativen Kongress in der angenehmen Atmosphäre gegenseitiger Wertschätzung erleben können. Als Teinehmer/in verpflichten Sie im Falle Ihrer Teilnahme an Diskussionen und Fragerunden zur Sachlichkeit. Mit Ihrer Teilnahme akzeptieren Sie die im Grundgesetz verankerten Werte und unterstützen die Freiheit der Wissenschaft und der Medien. Personen, die sich unter falschen Namen anmelden, erhalten keinen Zugang zur Veranstaltung.

Mit Ihrer Teilnahme akzeptieren Sie das Hausrecht des Veranstalters und seine Anweisungen. Störungen der Veranstaltung, die dazu geeignet sind, den Ablauf und eine sachliche Diskussion zu behindern, führen zum sofortigen Ausschluss aus der Veranstaltung. Das Filmen der Vorträge ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Veranstalters erlaubt.  Dem Veranstalter steht es vor Ort zu, wiederrechltich aufgenommenes Material zu beschlagnahmen.

Auf dem ExtremWetterKongress werden Fotos und Filme angefertigt, auf denen Sie möglicherweise zu sehen sind.  Mit der Teilnahme an den Veranstaltungen erklären Sie sich einverstanden, dass dieses Material für die Berichterstattung, Dokumentation und Information über die Veranstaltung von Seiten der anwesenden Medien und des Veranstalters zeitlich, räumlich und medial unbegrenzt genutzt werden.

Ihre Anreise und Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und Risko. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden auf dem Reiseweg. Im Rahmen der Veranstaltung haftet der Veranstalter nur in Fällen grober Fahrlässigkeit. Für Gaderobe und Wertgegenstände (Rechner, Telefon etc.) wird keine Haftung übernommen. Im Falle einer Absage der Veranstaltung oder nicht ausreichender Platzkapazitäten besteht kein Anspruch auf Schadenersatz für Reisekosten und andere Aufwändungen.

Teilnahmegebühren müssen bei Stornierung in folgender Höhe bezahlt werden:

Stornierung bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn: 10%

Stornierung bis ein Monat vor Veranstaltungsbeginn: 50%

Stornierung bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 100%

Alle Tickets sind bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn auf eine andere Person kostenfrei übertragbar.

Mit Ihrer Teilnahme verpflichten Sie sich für die Dauer des Kongresses, die zum Zeitpunkt der Veranslatung geltenden Hygienevorgaben einzuhalten.

Die Tickets enthalten jeweils ausschließlich die Berechtigung zum Besuch der im Tagungsprogramm aufgeführten Programmpunkte. Einzelne Programmgrammpunkte sind ggf, zusätzlich kostenpflichtig. Die Tickets enthalten keine kostenfreien Lebensmittel oder Getränken.

Aussteller ExtremWetterKongress

Sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, gelten für den ExtremWetterKongress folgende allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Sämtliche durch den Aussteller vor Ort anwesenden Personen, seien es Mitarbeiter oder beauftragte Dritte, verpflichten sich die zum Zeitpunkt des Kongresses vor Ort gültigen Hygienevorgaben zu befolgen und auf die Vermeidung eines Ansteckungsrisikos bestmöglich hinzuwirken. Aussteller befolgen die geltenen Abstandregeln.

2. Der Kongress findet als hybride Veranstaltung statt. Die Zahl der zulässigen TeilnehmerInnen richtet sich nach den behördlichen Vorgaben und kann entsprchend variieren.

3. Für den Fall, dass auf Grund behördlicher Vorgabe keine Besucher im Saal sein dürfen, findet der Kongress im Format einer TV-Produktion statt.
 
4. Im Falle einer Absage des Kongresses in Folge eines kompletten Veranstaltungsverbotes wird als höhere Gewalt gewertet und befreit den Veranstalter von Ersatzansprüchen gegenüber dem Aussteller.
 
5. Für den Fall, dass seitens des Veranstalters Möglichkeiten einer Ausstellung auf Grund von Einschränkungen vor Ort nicht oder nicht vollständig erbracht werden können, leistet der Veranstalter bei einer hybriden Veranstaltung Ersatzleistung für die gebuchte Ausstellungsfäche in Form der Einblendung der Marke/Logo des Sponsoren in die Liveüberragung. Die vereinbarte Vergütung bleibt davon unberührt.
 

6. Für den Fall, dass der Aussteller Leistungen nach eigenen Ermessen nicht in Anspruch nehmen möchte oder – ohne dass ein Verschulden des Veranstalters zu erkennen ist – nicht Anspruch nehmen kann, besteht seitens des Ausstellers kein Ersatzanspruch und die vereinbarte Vergütung bleibt unberührt.

 

Sponsoren ExtremWetterKongress

Sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, gelten für den ExtremWetterKongress folgende allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Sämtliche durch den Sponsor vor Ort anwesenden Personen, seien es Mitarbeiter oder beauftragte Dritte, verpflichten sich die zum Zeitpunkt des Kongresses vor Ort gültigen Hygienevorgaben zu befolgen und auf die Vermeidung eines Ansteckungsrisikos bestmöglich hinzuwirken. Sponsoren befolgen die geltenen Abstandregeln.

2. Der Kongress findet als hybride Veranstaltung statt. Die Zahl der zulässigen TeilnehmerInnen richtet sich nach den behördlichen Vorgaben und kann entsprchend variieren.

3. Für den Fall, dass auf Grund behördlicher Vorgabe keine Besucher im Saal sein dürfen, findet der Kongress im Format einer TV-Produktion statt.
 

4. Im Falle einer Absage des Kongresses in Folge eines kompletten Veranstaltungsverbotes wird als höhere Gewalt gewertet und befreit den Veranstalter von Ersatzansprüchen gegenüber dem Sponsor.

 
5. Für den Fall, dass seitens des Veranstalters Möglichkeiten einer Ausstellung und von Teilen der seitens des Veranstalters zu erbringen Spronsorenleistung auf Grund von Einschränkungen vor Ort nicht oder nicht vollständig erbracht werden können, leistet der Veranstalter bei einer hybriden Veranstaltung Ersatzleistung für die gebuchte Ausstellungsfäche in Form der Einblendung der Marke/Logo des Sponsoren in die Liveüberragung.
 
6. Für den Fall, dass der Sponsor Leistungen nach eigenen Ermessen nicht in Anspruch nehmen möchte oder – ohne dass ein Verschulden des Veranstalters zu erkennen ist – nicht Anspruch nehmen kann, besteht seitens des Sponsors kein Ersatzanspruch und die vereinbarte Vergütung bleibt unberührt.